§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein, im Nachfolgenden Club genannt, führt den Namen Baden Hills Golf und Curling Club e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rastatt eingetragen.

(2) Der Sitz des Clubs ist Rastatt.

(3) Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. Das Vereinsjahr für Mitgliedschaft und Wahlperiode ist ab 2000 ebenfalls das Kalenderjahr.

Anmerkung: Das Vereinsjahr lief bis 1999 vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Clubs ist die Pflege und Förderung des Golf- und Curlingsports.

(2) Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend nach Maßgabe einer besonderen Jugendordnung und die Teilnahme an Verbandswettspielen.

(3) Zur Erfüllung des Clubzwecks kann der Club eigene Sportstätten errichten und betreiben oder das vertragliche Nutzungsrecht an Sportstätten Dritter erwerben.

(4) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Club hat folgende Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder Golf oder / und Curling,

b) Jugendliche Mitglieder Golf oder / und Curling,

c) Fördernde Mitglieder Golf oder / und Curling (passiv),

d) Jahresmitglieder Golf,

e) Ehrenmitglieder Golf oder / und Curling,

f) Sonstige Mitglieder Golf oder / und Curling,

g) Zweitmitgliedschaft Golf

h) Schnupperjahr-Mitgliedschaft Golf oder / und Curling.

Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern nach den Absätzen (3) – (7) gehören; sie besitzen Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Benutzung der jeweiligen Sportanlage des Clubs.

(3) Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht aber das Recht zur Benutzung der jeweiligen Sportanlage des Clubs.

(4) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen oder Körperschaften, die den Zweck des Clubs unterstützen oder Mitglieder nach den Absätzen (2) – (3) für die Dauer einer passiven Mitgliedschaft; sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht und kein Recht zur Benutzung der Sportanlagen des Clubs (s. §10 (9) erlassene Ordnungsvorschriften).

(5) Jahresmitglieder sind Personen, deren Rechte darauf beschränkt sind, für die Dauer von 12 Kalendermonaten die jeweiligen Clubanlagen zu benutzen und an den Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilzunehmen. Die Anzahl der Jahresmitgliedschaften ist auf maximal 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beschränkt.

(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Club besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt; sie haben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes sind aber von Beitragszahlungen und Umlagen befreit.

(7) Sonstige Mitglieder sind Personen, denen die Mitgliedschaft im Interesse des Clubs vom Vorstand verliehen worden ist, sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht aber das Recht zur Benutzung der jeweiligen Sportanlage des Clubs; sie sind von Beitragszahlungen und Umlagen befreit. Die Anzahl der sonstigen Mitglieder ist auf maximal 10 beschränkt.

(8) Zweitmitglieder sind ordentliche Mitglieder eines Golfclubs mit aktuellem Handicap-Nachweis ihres Heimatclubs. Diese Personen haben kein Stimm- und Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen. Das Spielrecht kann von Montag bis Freitag oder alternativ von Montag bis Sonntag gewählt werden. Es gelten unterschiedliche Mitgliedsbeiträge.

(9) Schnupperjahr-Mitglieder sind Personen, welche für die Dauer von 12 Kalendermonaten die Clubanlagen benutzen und an den Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen können. Die Einsteigermitgliedschaft kann nicht verlängert werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Verbindlichkeit der Satzung und der Organbeschlüsse

(1) Dem Mitgliedschaftsinteressenten wird Einsicht in die Satzung und die geltenden Beschlüsse der Organe des Clubs, insbesondere die Beitragsordnung und die Ordnungsvorschriften gewährt.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform. Der Antrag muss den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, die Anschrift, die Art und den Beginn der angestrebten Mitgliedschaft sowie die Unterschrift beinhalten. Der Antrag Minderjähriger bedarf der unterschriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Dazu können weitere Angaben, insbesondere zu Referenzen oder bestehende Mitgliedschaften in anderen Golf- oder Curling Clubs sowie der Nachweis über eine private Haftpflichtversicherung verlangt werden.

(3) Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(4) Mit der Annahme des Antrages sind die Satzung und die geltenden Beschlüsse der Organe des Clubs für das aufgenommene Mitglied bindend. Das Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung und der maßgeblichen Organbeschlüsse.

§ 5 Wechsel der Mitgliedschaft

(1) Der Wechsel von der ordentlichen Mitgliedschaft zur fördernden (passiven) Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.

(2) Der Wechsel von der fördernden (passiven) Mitgliedschaft zur ordentlichen Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag zum nächsten Ersten des Monats mit einer Frist von 14 Tagen.

(3) Der altersbedingte Wechsel von der Mitgliedschaft Jugendlicher in die ordentliche Mitgliedschaft erfolgt grundsätzlich zum Beginn des nächsten Kalenderjahres. Das gleiche gilt auch für den Wechsel zur nächsthöheren altersbedingten Beitragsstufe für Jugendliche.

§ 6 Sanktionen während der Mitgliedschaft

(1) Einem Mitglied kann die Teilnahme an den Wettspielen des Clubs und / oder die Benutzung der Sportanlagen des Clubs für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten vom Vorstand untersagt werden, wenn das Mitglied:

a) mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten ist,

b) gegen Ordnungsbestimmungen des Clubs verstoßen hat und für einen vorangegangenen Verstoß gegen Ordnungsbestimmungen des Clubs bereits abgemahnt worden ist,

c) den Clubfrieden nachhaltig gestört hat und für eine vorangegangene Störung des Clubfriedens bereits abgemahnt worden ist.

(2) Dem Mitglied ist vor einer Abmahnung und vor einer Untersagungsentscheidung des Vorstandes rechtliches Gehör zu gewähren.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitgliedes,

b) durch den Austritt des Mitgliedes,

c) durch Streichung der Mitgliedschaft,

d) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Club,

e) für sonstige Mitglieder durch Widerruf des Vorstandes.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit einer geschuldeten Zahlung im Rückstand ist. Die Streichung kann beschlossen werden, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat fruchtlos vergangen ist. Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Club ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Clubinteressen verstoßen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Mitglied:

a) das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt hat,

b) gegen die Satzung in erheblichem Maße verstoßen hat,

c) am Clubvermögen oder dem eingebrachten Eigentum Dritter Diebstahl vorsätzlich Sachbeschädigung begangen hat,

d) gegen Ordnungsbestimmungen des Clubs verstoßen hat und für einen vorangegangenen Verstoß gegen Ordnungsbestimmungen des Clubs bereits eine Sanktion nach § 6, Absatz (1), Buchstabe b) erhalten hat,

e) den Clubfrieden nachhaltig gestört hat und für eine vorangegangene Störung des Clubfriedens bereits eine Sanktion nach § 6, Absatz (1), Buchstabe c) erhalten hat.

(5) Dem Mitglied ist zuvor unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(6) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(7) Dem Mitglied steht das Recht auf Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Club, gleich aus welchem Grund, keinerlei Ansprüche auf Entschädigung oder Rückerstattung geleisteter Gebühren, Beiträge, Umlagen oder Spenden. Die Rückerstattung geleisteter Darlehen bleibt hiervon unberührt.

(9) Golf-Mitglieder, die bis zum 31.12.1999 als ordentliche Mitglieder eingetreten sind, haben nach fristgemäßer Kündigung der Mitgliedschaft noch ein nachwirkendes Recht zur Benutzung der Golf-Sportanlage bis zum 31.03. des Folgejahres.

Anmerkung: Siehe Anmerkungen zu § 1 (3) und § 12 (4).

§ 8 Organe des Clubs

(1) Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes,

e) Wahl der Kassenprüfer,

f) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes über Einnahmen und Ausgaben für das laufende Geschäftsjahr für die Sportbereiche Golf und Curling,

g) Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühr,

h) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Umlagenbedarfs für Investitionen sowie des Verteilschlüssels und der Höhe der Umlagen je Mitglied,

i) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Umlagenbedarfs zum Ausgleich von Fehlbeträgen im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie des Verteilschlüssels und der Höhe der Umlagen je Mitglied,

k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Clubauflösung,

l) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

m) Beschlussfassung über den Clubausschluss von Mitgliedern im Widerspruchsfall,

n) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres abgehalten. Sie ist vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch persönliche Einladung per Mail an die letztbekannte Emailadresse des Mitglieds oder, sollte eine solche nicht bekannt sein, mit einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds einzuberufen. Für die Fristberechnung ist die Absendung der Email oder der Poststempel maßgeblich.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Präsident, in dessen Verhinderungsfall der Vizepräsident, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen ein, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs dies schriftlich beantragen. Dem Antrag ist ein Vorschlag für die Tagesordnung beizufügen.

(4) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift mitgeteilt werden.

(5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss enthalten:

a) Erstattung der Jahresberichte vom Präsidenten, Schatzmeister, Spielführer, Schriftführer, Jugendwart und Abteilungsleiter Curling,

b) Erstattung des Prüfungsberichtes durch die Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes, soweit eine Neuwahl satzungsgemäß erforderlich ist,

e) Wahl der Kassenprüfer, soweit eine Neuwahl satzungsgemäß erforderlich ist,

f) Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanes,

Die Tagesordnung kann weitere Punkte enthalten, die laut Absatz (1), Buchstabe g) – m) der Genehmigung oder der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen oder der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

(6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(7) Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(8) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten geleitet.

(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(11) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit unveränderter und nicht erweiterbarer Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(12) Soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(13) Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Clubs ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.

(14) Stehen für Wahlen mehrere Kandidaten zur Verfügung, so ist der gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(15) Jedes Mitglied sollte in der Mitgliederversammlung seine satzungsgemäßen Rechte persönlich wahrnehmen. Es ist jedoch zulässig, dass verhinderte Mitglieder ihre Entscheidung zu Wahlen schriftlich bekannt geben. Diese sind dem Vorstand in einem verschlossenen Brief vor Beginn der Mitgliederversammlung zuzustellen und werden vom Wahlleiter geöffnet.

(16) Verweigert die Mitgliederversammlung die Entlastung eines einzelnen Vorstandsmitgliedes, so hat dieser zurückzutreten. Wenn darauf hin nicht der gesamte Vorstand zurücktritt, hat sofort eine Neuwahl für das zurückgetretene Vorstandsamt zu erfolgen, ohne dass dies auf der Tagesordnung steht.

(17) Wird der Bericht des gesamten Vorstandes oder dessen Entlastung von der Mitgliederversammlung abgelehnt, so tritt der gesamte Vorstand zurück. Es wird sofort ein neuer Vorstand gewählt, ohne dass dies auf der Tagesordnung steht.

(18) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens enthalten muss:

a) Anträge

b) Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen,

c) Wahlen mit Abstimmungsergebnissen,

d) Entlastungen bzw. Verweigerungen mit Abstimmungsergebnissen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Club und besteht aus:

– dem Präsidenten,

– dem Vizepräsidenten,

– dem Schatzmeister,

– dem Spielführer/Sportwart,

– dem Jugendwart,

– dem Abteilungsleiter Curling,

– dem 1. Beisitzer,

– dem 2. Beisitzer,

– dem 3. Beisitzer.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Ab dem Jahr 2015 wird der Vorstand jährlich abwechselnd in zwei Wahlgruppen gewählt:
Wahlgruppe 1: Präsident, Schatzmeister, Sportwart, 1. Beisitzer und Abteilungsleiter Curling.
Wahlgruppe 2 im Folgejahr: Vizepräsident, Jugendwart, 2. Beisitzer und 3. Beisitzer.
Da nach der Satzung eine Wahl auf drei Jahre ausgeschlossen ist, darf 2015 die Wahlgruppe 2 nur auf ein Jahr gewählt werden, um den Rhythmus zu erreichen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Amtsperiode aus oder kommt nach Ablauf der Amtsperiode die Neuwahl für ausgeschiedene Mitglieder nicht zustande, bestellt der Vorstand für die fehlenden Mitglieder entsprechende Ersatzmitglieder. Die Bestellung durch den Vorstand ist je Amtsperiode auf höchstens zwei Mitglieder beschränkt.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Sie kann auch offen durchgeführt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung einstimmig beschließt.

(4) Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte des Clubs.

Der Vorstand kann Dritte mit der Geschäftsbesorgung einzelner Aufgaben beauftragen.

(5) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

(6) Für folgende Geschäftsvorgänge hat der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen:

– Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäfte mit einer Auswirkung von mehr als € 70.000,– im Einzelfall; hiervon ausgenommen ist der Abschluss von Arbeitsverträgen für Angestellte/Arbeiter des Clubs.

(7) Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreis der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion.

(8) Solange und soweit die Verbandsordnung des Deutschen Golfverbandes e.V. für bestimmte Aufgaben zur Regelung des Sportbetriebes Ausschüsse vorschreibt, beruft der Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode solche Ausschüsse. Diese Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Aufgabe und Vollmacht dieser Ausschüsse richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Verbandsordnung.

(9) Der Vorstand erlässt zur Regelung des Spielbetriebes und zur geregelten Nutzung der Clubeinrichtungen Ordnungsvorschriften.

(10) Der Vorstand gibt sich im Übrigen für seine Amtszeit eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann eine Aufteilung nach Ressorts und Zuweisung der Ressort-Geschäftsführung auf einzelne Mitglieder des Vorstandes vorsehen.

(11) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 11 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Amtsperiode des Vorstandes, die ihren Prüfungsbericht in der Mitgliederversammlung jeweils für ein abgelaufenes Geschäftsjahr vorzutragen haben.

§ 12 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

(1) Mit der Aufnahme in den Club ist ein Aufnahmebeitrag und gegebenenfalls eine Investitionsumlage zu entrichten. Jugendliche Mitglieder sind bei ihrer Aufnahme von der Aufnahmegebühr und einer Investitionsumlage solange befreit, bis sie altersbedingt in den Status der ordentlichen Mitgliedschaft mit vollem Jahresbeitrag wechseln.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr für die Bereiche Golf und Curling wird vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr orientiert sich grundsätzlich an den Höchstbeträgen, die das Bundesfinanzministerium für gemeinnützige Sportvereine festsetzt.

(3) Die Höhe der Investitionsumlage, auch in Darlehensform, für die Bereiche Golf und Curling wird vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zur Anhörung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Plan über die konkreten Investitionsvorhaben vorzulegen.

Die Investitionsumlage und die jährlich einforderbaren Anteile orientieren sich grundsätzlich an den Höchstbeträgen, die das Bundesfinanzministerium für gemeinnützige Sportvereine festsetzt.

(4) Ab Aufnahme in den Club ist ein laufender Jahresbeitrag zu leisten, der ab 2000 jeweils zum 15.01. eines Jahres fällig wird. Jugendliche Mitglieder und fördernde (passive) Mitglieder zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.

Anmerkung: Bis 1999 war der Jahresbeitrag zu Beginn des Vereinsjahres fällig.

(5) Die Höhe der Jahresbeiträge für die Bereiche Golf und Curling sowie ein erforderlicher obligatorischer Förderbeitrag Curling wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe der Jahresbeiträge kann rückwirkend für das laufende Jahr beschlossen werden. Die Jahresbeiträge einschließlich des obligatorischen Förderbeitrages orientieren sich grundsätzlich an den Höchstbeträgen, die das Bundesfinanzministerium für gemeinnützige Sportvereine festsetzt. Bei unterjährigem Clubbeitritt berechnet sich der Jahresbeitrag nach Zwölfteln.

(6) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Jahresbeitrag auf Antrag gestundet oder teilweise oder ganz erlassen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen beschließen, wenn zum Ausgleich von Fehlbeträgen im abgelaufenen Geschäftsjahr ein außerordentlicher Finanzbedarf entstanden ist.

(8) Der Vorstand stellt die jeweils für ein Jahr gültigen Beträge für die Bereiche Golf und Curling in einer Beitragsordnung zusammen.

(9) Die zu zahlenden Beträge sind, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, acht Tage nach Rechnungsdatum fällig und werden im Lastschriftverfahren erhoben. Für die Fristberechnung ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

§ 13 Haftung, Versicherung

(1) Der Club haftet nicht für das eingebrachte Eigentum der Mitglieder oder Dritter. Der Club haftet nicht für Schäden aus dem Sportbetrieb der Mitglieder oder Dritter.

(2) Für die Mitgliedschaft ist das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung, die Schäden aus der Ausübung des Golf bzw. Curlingsports nicht ausschließt, obligatorisch.

§ 14 Auflösung des Clubs

(1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Auflösung des Clubs kann nur mit der in § 9, Absatz (13) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu Ende zu führen, Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss dem Anfallberechtigten auszuhändigen.

(4) Der Überschuss fällt an die Stadt Rastatt, die ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.02.1999 verabschiedet.

Rastatt/Rheinmünster, 15.03.1999

Der Vorstand

Die Satzung wurde danach geändert bzw. ergänzt:
In der 19. ordentlichen Mitgliederversammlung am 31.03.2000
In der 21. ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.03.2002
In der 24. ordentlichen Mitgliederversammlung am 16.03.2005
In der 25. ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.03.2006
In der 28. ordentlichen Mitgliederversammlung am 01.04.2009 + Nebenordnung zum Datenschutz
In der 30. ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.03.2011
In der 31. ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.03.2012
In der 33. ordentlichen Mitgliederversammlung am 26.03.2014
In der 35. ordentlichen Mitgliederversammlung am 30.03.2016
In der 37. ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.03.2018

Erlass einer Nebenordnung (Datenschutz)

Auf der Grundlage der Satzung des § 10 Vorstand (9) beschließt die Mitgliederversammlung folgende, für die Mitglieder (§ 3) und Organe des Baden Hills Golf und Curling Club e.V. verbindliche Richtlinien zum Datenschutz.
Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Baden Hills Golf und Curling Club e.V. und den Deutschen Golf Verband e.V.

a) Grundsätze der Datenerhebung und Datenverarbeitung

(1) Eine Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt grundsätzlich nur, soweit dies zur Erfüllung der Satzungszwecke des Baden Hills GCC notwendig ist.

(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

b) Beitritt und Austritt

(1) Mit dem Beitritt in den Baden Hills Golf und Curling Club e.V. werden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Bankverbindung aufgenommen und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung in der vereinseigenen Clubverwaltungssoftware gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugewiesen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Missbrauch geschützt.

(2) Beim Austritt eines Mitglieds werden gespeicherte personenbezogene Daten in der vereinseigenen Clubverwaltungssoftware gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die das Rechnungswesen betreffen, werden entsprechend den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt.

c) Nutzung des DGV-Intranet

Der Baden Hills Golf und Curling Club e.V. ist an das Intranet des Deutschen Golf Verbandes e. V. (DGV) angeschlossen. Er übermittelt personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den DGV, soweit dies zur Erfüllung seiner Vereinszwecke und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem DGV erforderlich ist. Einzelheiten regelt Ziff. 7 der Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV, der in seiner jeweils gültigen Fassung im Baden Hills GCC Anwendung findet. Die Aufnahme- und Mitgliedschaftsrichtlinien des DGV können in ihrer jeweils gültigen Fassung im Clubsekretariat und im Internet unter www.golf.de/dgv eingesehen werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Nebenordnung an die jeweils gültige Rechtslage anzupassen.

Der Vorstand

Rhm., 01.04.2009