§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Baden Hills Golf- und Curling Clubs. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

§ 2 Ziele

Die Jugendabteilung des Baden Hills Golf- und Curling Clubs gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

§ 3 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere

– Ausbildung in den einzelnen Sportarten Golf und Curling
– Durchführung von Wettkämpfen
– Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.
– Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z. B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o. ä.)
– Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
– Kontakt zu anderen Jugendgruppen

§ 4 Organe

Organe der Jugendabteilung sind

– die Jugendversammlung
– der Jugendausschuss
– der Jugendvorstan

§ 5 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Baden Hills Golf- und Curling Clubs. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 10. Lebensjahr.

Aufgaben der Jugendversammlung sind u. a.

– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
– Entgegennahme und Beratung der Berichte des Jugendvorstandes
– Entgegennahme und Beratung des Kassenabschlusses und des Berichts der Kassenprüfer
– Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugendabteilung
– Entlastung des Jugendausschusses
– Wahl des Jugendvorstandes
– Bestätigung der Vertreter der einzelnen Abteilungen im Jugendausschuss auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung

Die Kassenprüfung wird durch die Revision des Vereins oder vom Vereinsvorstand benannte Personen (z. B. Kassierer) durchgeführt.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen.

Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.

Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder auf Beschluss des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Ladungspflicht von zwei Wochen stattfinden.

Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang.

Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten – beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter, auf Antrag vorher festgestellt ist.

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 6 Jugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus

(a) ordentlichen Mitgliedern, diese sind:

– Jugendleiter/in
– Stellvertreter/in
– Jugendkassenwart/in
– je ein/e Vertreter/in der Jugendabteilungen Golf und Curling
– ………..(sonstige wie z. B. Jugendpressewart/in Jugendschriftführer/in usw.)
– ………..Jugendvertreter/innen, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebens- jahr noch nicht vollendet haben.

(b) außerordentlichen Mitgliedern

Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die dem Jugendausschuss durch Amt bzw. Funktion angehören. Sie werden nicht in der Jugendversammlung gewählt.

Diese sind:

– Jugendübungsleiter, der/die Jugendwart/e sowie Elternvertreter (möglichst nicht mehr als zwei).

Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/Sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

Die ordentlichen Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.

Die Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder im Jugendausschuss ist an ihr Amt bzw. ihre Funktion gebunden. Bei Beendigung ihrer Funktion oder ihres Amtes erlischt ihre Mitgliedschaft im Jugendausschuss.

In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zweier Wochen einzuberufen.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendarbeit zufließenden Mittel.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 7 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus

– Jugendleiter/in
– Stellvertreter/in
– Jugendkassenwart/in
– …………. (Jugendpressewart/in, Jugendschriftführer/in
– …………. bzw. Beisitzer/innen)

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht anderen Organen des Baden Hills Golf- und Curling Clubs vorbehalten sind.

§ 8 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln sowie eventuellen Zuschüssen, Spenden und sonstigen Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

Der Nachweis über die sachgerechte Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.

Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z. B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Ihm ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

§ 9 Sonstige

Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 10 Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

Das Gleiche gilt für Änderungen.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft.