Sponsoring zu Turnieren 2015:

– Baden Airpark Open gesponsert von Baden-Airpark GmbH, Rheinmünster
– Hole in One-Einladungsturnier gesponsert vom Hole-in-One Komitee, Rhm
– Samsonite Club Tour presented by Dominikanische Republik Tourist Board
– Deutsche Krebshilfe
– Expert Octomedia Rastatt
– Allianz
– Huck Fördertechnik GmbH Sinzheim
– Mitsubishi Deutschland
Platzpauschalen und Greenfee für Turnierveranstalter
Für die Veranstaltung von Turnieren mit Produkt- oder Imagewerbung gelten die „Vertragsbedingungen zu werblichen Sponsorenturnieren“ des Clubs. Die Höhe und die Zusammensetzung des Turnier-Nenngeldes ist rechtzeitig vor Turnierausschreibung mit dem Club-Sekretariat zu vereinbaren. Das Inkasso des Turnier-Nenngeldes und die Abrechnung erfolgt durch das Sekretariat. Der Club behält sich vor, vom Veranstalter Vorauskasse zu verlangen.
€ incl. MwSt
Werbliche Sponsorenturniere, exklusiv für Gäste
Platzpauschale incl. Turnierverwaltung 2.500,00
+ Greenfee Mo – Fr je Teilnehmer 30,00
+ Greenfee Sa, So, Feiertag je Teilnehmer 50,00
Werbliche Sponsorenturniere, exklusiv für bestimmte Gäste- und Mitgliedergruppen
Platzpauschale incl. Turnierverwaltung 1.500,00
+ Greenfee Mo – Fr (6 geladene Ehrengäste frei) ab dem 7. Gast 30,00
+ Greenfee Sa, So, Feiertag (6 geladene Ehrengäste frei) ab dem 7. Gast 50,00
Werbliche Sponsorenturniere, offen für alle Mitglieder
Platzpauschale incl. Turnierverwaltung 1.000,00
+ Greenfee Mo – Fr (6 geladene Ehrengäste frei) ab dem 7. Gast 30,00
+ Greenfee Sa, So, Feiertag (6 geladene Ehrengäste frei) ab dem 7. Gast 50,00
Private Kleinturniere außerhalb des Wettspielkalenders ohne gewerbliche Werbung, mit beschränkter Teilnahmeberechtigung
Platzpauschale incl. Turnierverwaltung 0,00
+ Greenfee Mo – Fr (mit Reservierung ab 6 bis max. 12 Startzeiten) je Gast 40,00
+ Greenfee Sa, So, Feiertag (Startzeitenreservierung nur bedingt möglich) je Gast 60,00
Ausgestaltungsmöglichkeiten für Turniere aller Art
Bewirtungsleistungen und Golfsachpreise sind unmittelbar mit dem Pächter des Clubrestaurants bzw. dem Pächter des Pro Shop zu vereinbaren und abzurechnen.
Richtkosten je Teilnehmer (unter Vorbehalt; bitte informieren Sie sich in unserem Clubrestaurant)
Begrüssungsgeschenk ca. 5,00
Kleine Rundenverpflegung mit Erfrischungsgetränk ca. 5,00
Zwischenbewirtung im Halfwayhouse ca. 10,00
Wein-/Sektempfang nach dem Spiel ca. 10,00
Kleine Abschlussbewirtung im Clubrestaurant ca. 15,00
Mittlere Abschlussbewirtung im Clubrestaurant (3 Gänge) ca. 25,00
Gehobene Abschlussbewirtung im Clubrestaurant ca. 40,00

Für Preise an Sieger und Platzierte sowie für die Gewinner von Sonderwertungen sind die Wertobergrenzen lt. Amateurstatut des Deutschen Golfverbandes zu beachten.

Bei musikalischen Darbietungen haftet der Veranstalter für die Erfüllung der GEMA-Bestimmungen.

Vertragsbedingungen zu werblichen Sponsorenturnieren

Zwischen dem Baden Hills Golf und Curling Club e.V., nachfolgend BHGCC genannt, und dem Veranstalter, nachfolgend Sponsor genannt, gelten folgende Vertragsbedingungen:

§ 1 Gestattungsleistungen des BHGCC

(1) Der BHGCC stellt dem Sponsor seine 18-Loch Golfanlage für die Durchführung eines regelentsprechenden Golf-Turniers mit einem Spiel über 18 Loch zur Verfügung.

(2) Der BHGCC gestattet dem Sponsor am Tag des vereinbarten Sponsorenturniers die werbliche Nutzung von Teilen der Golfsportanlage wie:

– Ausstellung und Präsentation des Lieferungs – und Leistungsangebotes
– Aufstellung werblicher Einrichtungen
– Auslage und Abgabe von Prospekten
– werbliche Ansprache von Interessenten
– Teilnahme/Durchführung von Siegerehrungen und Preisübergabe

(3) Für die werbliche Nutzung stehen vorrangig zur Verfügung:

– Grünfläche vor und neben dem Clubhaus und Teile des Parkplatzes,
– Grünfläche zwischen Green 9 und Driving Range,
– Grünflächen an den Abschlägen 1 -18.

(4) Die Einrichtungen dürfen das Golfspiel technisch, optisch oder akustisch nicht behindern. Der Aufbau der Produktpräsentation und der Werbeeinrichtungen darf frühestens zwei Tage vor Beginn des Turniers erfolgen. Der Abbau der Produktpräsentation und der Werbeeinrichtungen muss spätestens zwei Tage nach Beendigung des Turniers erfolgen.

§ 2 Entgeltleistungen des Sponsors

(1) Der Sponsor zahlt für die Gestattungen nach § 1 an den BHGCC ein Entgelt, das sich je nach Art des Turniers nach der Preisliste „Platzpauschalen und Greenfee für Turnierveranstalter“ bemisst.

§ 3 Haftung und Versicherung

(1) Der Sponsor haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen an der Golfsportanlage schuldhaft verursacht und ersatzweise auch für Schäden, die seine Gäste schuldhaft verursachen.

(2) Alle Risiken, die die Tätigkeit oder das eingebrachte Eigentum des Sponsors betreffen, sind Sache des Sponsors, ebenso der Abschluss von diesbezüglichen gesetzlichen oder freiwilligen Versicherungen. Der Sponsor stellt insoweit den BHGCC ausdrücklich von etwaigen Ansprüchen aus gesetzlicher Haftpflicht frei.

(3) Der BHGCC tritt nicht für Schäden ein, die seine Mitglieder oder Gäste schuldhaft verursachen.

(4) Mit der Gestattung sind keinerlei Zusagen des BHGCC über die Teilnehmeranzahl oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg verbunden.

§ 4 Auflagen

(1) Bei Ausgabe von Speisen und Getränken sind diese ausschließlich vom Pächter des Golf-Clubrestaurants zu beziehen.

(2) Bei entgeltlichen Leistungen von Golf-Professionals sind diese ausschließlich von den Golflehrern zu beziehen, denen die Berufsausübung auf der Golfsportanlage des BHGCC gestattet ist.

(3) Bei Ausgabe von Artikeln des Golfsports oder Wertgutscheinen für Artikel des Golfsports sind diese ausschließlich vom Pächter des Pro Shop des BHGCC zu beziehen. Hiervon ausgenommen sind Golfsportartikel, die ein Vertragspartner des Sponsors überregional für gleichartige Sponsorenturniere in einheitlicher Art beistellt.

(4) Für vorgabewirksame Turniere gelten die Offiziellen Golfregeln des Deutschen Golfverbandes e. V. und die Platzregeln des BHGCC.

(5) Die Regelungen des Amateurstatuts des Deutschen Golfverbandes gelten für alle Turniere unmittelbar und uneingeschränkt. Danach ist z.B. insbesondere

– die Ausgabe von Geldleistungen jeder Art nicht erlaubt,
– die Ausgabe von Sachpreisen oder Gutscheinen nur bis zu einem bestimmten Einzelhandels-Höchstbetrag pro Person erlaubt,
– die Ausgabe von Sachpreisen oder Gutscheinen aller Art mit einem höheren Einzelhandelswert pro Person nur in Form einer Auslosung erlaubt, die nicht von der Turnierteilnahme abhängig ist und an der sich auch eine hinreichende Anzahl von Personen beteiligen, die nicht an dem Wettspiel teilgenommen haben.

§ 5 Kündigung und sonstige Bestimmungen

(1) Der Vertrag kann ohne weitere Leistungsverpflichtung von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat vor dem Tag der vereinbarten Turnierdurchführung gekündigt werden, wenn einer Seite die Durchführung der Veranstaltung aus wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann.

(2) Der BHGCC stellt die Anlage wie besehen und ohne jegliche Gewähr zur Verfügung und haftet insbesondere auch nicht für witterungsbedingte Einflüsse oder Folgen.

(3) Über eine witterungsbedingte Undurchführbarkeit des Turniers oder dessen witterungsbedingten Abbruch oder dessen witterungsbedingte Unterbrechung zur Vermeidung von Platzschäden entscheidet der BHGCC.

(4) Bei Undurchführbarkeit oder Abbruch bietet der BHGCC einen Ersatztermin an. Der Sponsor wird hierbei nicht von seiner Vertragsleistung frei.

(5) Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Ungültigkeit der anderen Bestimmungen des Vertrages zur Folge. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass anstelle einer rechtlich unwirksamen Bestimmung eine sinngemäße und zweckentsprechende Bestimmung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, als vereinbart gilt.

(6) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

(7) Änderungen dieses Vertrages oder seine Beendigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(8) Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Rastatt.